Reisebedingungen für Pauschalangebote
Reisebedingungen des ErholungsWerks Post Postbank Telekom e.V.
Sehr geehrte Kunden und Reisende, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem ErholungsWerk Post Postbank Telekom e.V., nachfolgend „EW“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1.1 Diese Reisebedingungen gelten für Verträge mit einzelnen Teilnehmern, die Verbraucher sind, sowie für Gruppen von Verbrauchern. Sie gelten nicht für Verträge mit gewerblichen Auftraggebern, Firmen, Verbänden und Institutionen.
1.2 Diese Reisebedingungen gelten nicht für Verträge, bei denen die vereinbarte vertragliche Leistung von EW ausschließlich im Aufenthalt des Kunden in Hotels, Gästehäusern, Pensionen, Ferienwohnungen oder anderen Unterkunftsstätten und deren Einrichtungen und Dienstleistungsangeboten besteht und solche Zusatzleistungen unselbstständige Nebenleistungen der Unterkunftsstätte und nicht touristische Leistungen im Sinne von § 651a Abs. 2 Nr. 4 sind.
1.3 Soweit von den vertraglichen Leistung von EW touristische Leistungen im Sinne von § 651a Abs. 2 Nr. 4 umfasst sind, gelten diese Reisebedingungen ebenfalls nicht, wenn entweder der Wert solcher weiteren vertraglichen Leistungen 25 % des Gesamtpreises nicht übersteigt, die weiteren Leistungen keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder solche Leistungen erst nach Beginn der Erbringung der Unterkunftsleistung vom Kunden hinzu gebucht werden.
1.4 Für Verträge über Unterkunftsbuchungen, für die nach Ziff. 1.2 der vorliegenden Reisebedingungen nicht gelten, gelten, soweit rechtswirksam vereinbart, die „Gastaufnahmebedingungen des Erholungswerks (Geschäftsbedingungen für Verträge über Aufenthalte in Hotels, Gästehäusern, Pensionen, Ferienwohnungen und anderen Unterkunftsstätten)“
2.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von EW und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von EW für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Die von EW gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Kunde EW den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 3 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch EW zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird EW dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie dem Reisenden in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
2.3. EW weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktrittsund Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6).
Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach§ 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist.
3.1. EW und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Bei Flugreisen, Radreisen und Kreuzfahrten wird innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsabschluss gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, soweit in der Buchungsbestätigung kein anderer Anzahlungsbetrag angegeben ist, auch in diesem Fall jedoch maximal 20 % des Reisepreises. Bei Reisen mit vorangegangener Anzahlung ist die Restzahlung bis 3 Wochen, bei allen sonstigen Reisen die Zahlung des Gesamtreisepreises einschließlich Zuschlägen und Versicherungsprämien, bis 2 Wochen vor Reisebeginn zu leisten, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 2 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3.2. Zahlungen sind ausschließlich auf das Konto des EW bei der Postbank Stuttgart, IBAN DE74600100700000383702, BIC-CODE PBNKDEFF zu leisten, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf die Gutschrift auf diesem Konto ankommt.
3.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl EW zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten so ist EW berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.
3.4. Im Falle einer Rückerstattungspflicht des EW wird die bereits geleistete Anzahlung oder der bereits geleistete Reisepreis auf das Bankkonto rückerstattet, von welchem aus die Anzahlung bzw. der Reisepreis überwiesen wurde
4.1. EW behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhö hen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen oder Flughafengebühren, oder c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern EW den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt: a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 5.1a) kann EW den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann EW vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. •Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von EW anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der zu befördernden Personen geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag kann EW vom Kunden verlangen. b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 5.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 5.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für EW verteuert hat.
4.4. EW ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 5.1 a) c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für EW führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von EW zu erstatten. EW darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die EW tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. EW hat dem Kunden/Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von EW gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von EW gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber EW den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber EW unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert EW den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann EW eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von EW zu vertreten ist. EW kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. EW hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) bei Pauschalreisen in Ferienwohnungen und Pensionsbetriebe und für Buspauschalreisen mit der Kennzeichnung „P“ in der Reiseausschreibung • vom 55. Tag bis 29. Tag 5 % • vom 28. Tag bis 21. Tag 10 % • vom 20. Tag bis 14. Tag 20 % • vom 13. Tag bis 07. Tag 30 % • vom 06. Tag bis zum Tag vor der Anreise 50 % • Am Tage des Reisebeginns und bei Nichtanreise ohne Rücktrittserklärung 90 %
b) Bei Flugpauschal-, Rad- und Wanderreisen: • bis 90 Tage vor Reiseantritt 5 % • vom 89. Tag bis 30. Tag 15 % • vom 29. Tag bis 22. Tag 30 % • vom 21. Tag bis 15. Tag 40 % • vom 14. Tag bis 08. Tag 55 % • vom 07. Tage bis zum Tag des Reisebeginns 75 % • Am Tage des Reisebeginns und bei Nichtanreise ohne Rücktrittserklärung 90 %
c) Bei Fluss- u. Seekreuzfahrten: • bis 90 Tage vor Reiseantritt 10 % • vom 89. Tag bis 30. Tag 20 % • vom 29. Tag bis 22. Tag 30 % • vom 21. Tag bis 15. Tag 50 % • vom 14. Tag bis zum Tag des Reiseantritts 75 % • Am Tage des Reisebeginns und bei Nichtanreise ohne Rücktrittserklärung 90 %
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, EW nachzuweisen, dass EW überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von EW geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart,
a) entweder, wenn EW dem Kunden vor seiner auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung (Buchung/Reiseanmeldung) für die von ihm zu buchende Reise abweichende Entschädigungspauschalen mitteilt und der Kunde diesen zustimmt,
b) oder soweit EW nachweist, dass EW wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale, die im Falle einer Vereinbarung zur Anwendung gekommen wäre. In diesem Fall ist EW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. (5) unberührt.
5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von EW durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie EW 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. Auf die entsprechenden Hinweise zu Reiseversicherungen im Preis- und Informationsteil wird hingewiesen.
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung EW bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. EW wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
7.1. EW kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von EW beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) EW hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) EW ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von EW später als drei Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 6.6. gilt entsprechend
8.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat EW oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von EW mitgeteilten Frist erhält.
8.2. Mängelanzeige /Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit EW infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von EW vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von EW vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an EW unter der mitgeteilten Kontaktstelle von EW zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von EW bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von EW ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
8.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende EW zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von EW verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten
9.1. Die vertragliche Haftung von EW für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
9.2. EW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von EW sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. EW haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis, Aufklärungs oder Organisationspflichten von EW ursächlich geworden ist
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4–7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber EW geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
11.1. EW informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist EW verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald EW weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird EW den Kunden informieren.
11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird EW den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
11.4.Die entsprechend der EGVerordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist auf den InternetSeiten von EW oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/ modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von EW einzusehen.
12.1. EW wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließ lich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn EW nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
12.3. EW haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde EW mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass EW eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
13.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen, von denen der Kunde Kenntnis erlangt oder in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen kann, erbracht werden. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder –beschränkungen aufgrund behördlicher Anordnungen oder Auflagen zu beachten, wie z. B. Anweisungen oder Auflagen aufgrund einer Pandemie oder der Energie oder Klimakrise
14.1. EW weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass EW nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für EW verpflichtend würde, informiert EW die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. EW weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische OnlineStreitbeilegungsPlattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
14.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und EW die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/ Reisende können EW ausschließlich an deren Sitz verklagen.
14.3. Für Klagen von EW gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen ind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von EW vereinbart.
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München | Stuttgart, 2017 – 2025
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Reiseveranstalter ist:
ErholungsWerk Post Postbank Telekom e.V.
Nauheimer Str. 98, 70372 Stuttgart
Vorstand: Thomas Marquardt (Vorsitzender), Klaus Weber
Vereinsregister-Nr.: 3562 beim AG Bonn
Tel.: +49 (07 11) 9744 12 825
E-Mail: Urlaub(at)ErholungsWerk.de